Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0348

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne daß dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, daß sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115; E 24.11.1986, 86/10/0143).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210348.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210348_19971105X02

Rechtssatz für 2002/05/1195

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/1195

Entscheidungsdatum

20.12.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0348 E 5. November 1997 RS 2 Hier nur zweiter Satz.

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne daß dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, daß sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115; E 24.11.1986, 86/10/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002051195.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002051195_20021220X01

Rechtssatz für 2001/18/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/18/0051

Entscheidungsdatum

10.04.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0348 E 5. November 1997 RS 2 (Hier nur die ersten zwei Sätze, wobei auch die Nichtbehebung der Unrichtigkeit der Parteienbezeichnung im Weg einer Berichtigung nicht dazu führt, dass der gegenständliche Aufenthaltsverbotsbescheid infolge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten als ein Nichtbescheid anzusehen wäre. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre.)

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne daß dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, daß sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115; E 24.11.1986, 86/10/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180051.X01

Im RIS seit

08.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001180051_20030410X01