Die Auffassung der Behörde, daß auf Grund der vom Fremden
begangenen Straftaten (Raub, Urkundenunterdrückung, schwerer
Raub als Jugendstraftaten) das Aufenthaltsverbot zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten und daher gemäß
§ 19 FrG 1993 zulässig sei, begegnet keinen Bedenken. Es ist Paragraph 19, FrG 1993 zulässig sei, begegnet keinen Bedenken. Es ist
nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die öffentlichen
Interessen als schwerer wiegend eingeschätzt hat als die
gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden,
der seit seinem siebenten Lebenjsahr (seit 1982) mit seinen
Eltern und Geschwistern in Österreich lebt, am weiteren
Aufenthalt im Bundesgebiet (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0330).