Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

94/18/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 95/18/0071 1

(hier: der Fremde hält sich seit 1979, somit seit seinem

vierten Lebensjahr in Österreich auf, die zahlreichen

Raubüberfälle wurden auf besonders brutale Weise gegen alte

Frauen und Kinder begangen)

Stammrechtssatz

Die Auffassung der Behörde, daß auf Grund der vom Fremden

begangenen Straftaten (Raub, Urkundenunterdrückung, schwerer

Raub als Jugendstraftaten) das Aufenthaltsverbot zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der

Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten und daher gemäß

Paragraph 19, FrG 1993 zulässig sei, begegnet keinen Bedenken. Es ist

nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die öffentlichen

Interessen als schwerer wiegend eingeschätzt hat als die

gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden,

der seit seinem siebenten Lebenjsahr (seit 1982) mit seinen

Eltern und Geschwistern in Österreich lebt, am weiteren

Aufenthalt im Bundesgebiet (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0330).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X04