Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Art 14 MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich nicht im hier anzuwendenden § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 begründet (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1526).Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Artikel 14, MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich nicht im hier anzuwendenden Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 begründet (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1526).