Verwaltungsgerichtshof
28.10.1998
98/19/0116
GRS wie VwGH E 1997/11/07 95/19/1682 3
(hier: Hinsichtlich der Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen in Österreich asylberechtigter Fremder)
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Artikel 14, MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich nicht im hier anzuwendenden Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 begründet (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1526).