Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 351/1995, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd § 3 AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995,, hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd Paragraph 3, AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).