Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0500

Entscheidungsdatum

20.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190500.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190500_19951020X01

Rechtssatz für 95/19/0534

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/0534

Entscheidungsdatum

20.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190534.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190534_19951020X02

Rechtssatz für 95/19/1094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1094

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191094.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191094_19960514X02

Rechtssatz für 96/19/0883

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0883

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/19/0884 - 0886

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190883.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996190883_19960514X01

Rechtssatz für 95/19/1322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1322

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1 (hier: es ist am Aufenthaltsbewilligungswerber gelegen, im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde darzulegen, wann er Österreich wieder verlassen hat bzw wiedereingereist ist).

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191322.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191322_19960919X01