Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/19/1322
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1
(hier: es ist am Aufenthaltsbewilligungswerber gelegen, im
Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der
Berufungsbehörde darzulegen, wann er Österreich wieder
verlassen hat bzw wiedereingereist ist).
Stammrechtssatz
Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191322.X01
Dokumentnummer
JWR_1995191322_19960919X01