Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

95/19/1322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1

(hier: es ist am Aufenthaltsbewilligungswerber gelegen, im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde darzulegen, wann er Österreich wieder verlassen hat bzw wiedereingereist ist).

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).