Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
95/19/1322
GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1
(hier: es ist am Aufenthaltsbewilligungswerber gelegen, im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde darzulegen, wann er Österreich wieder verlassen hat bzw wiedereingereist ist).
Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).