Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/2356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/2356

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2357

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192356.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192356_19971003X02

Rechtssatz für 95/19/0991

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/0991

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 2

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190991.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190991_19971107X02

Rechtssatz für 95/19/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/0225

Entscheidungsdatum

30.01.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 2

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190225.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190225_19980130X03

Rechtssatz für 96/19/3255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/3255

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996193255.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193255_20000204X01

Rechtssatz für 96/19/0567

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0567

Entscheidungsdatum

17.03.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 2

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996190567.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996190567_20000317X01