Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Geschäftszahl

96/19/3255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/03 96/19/2356 2

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.