Verwaltungsgerichtshof
03.10.1997
96/19/2356
Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/19/2357