Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0137

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §33;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Dem Zweck, der Behörde einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben, ist schon allein durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor Inkrafttreten der Nov 1995/351 genüge getan, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen sind, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Der Verlängerungsantrag ist nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf VERLÄNGERUNG SEINES AUFENTHALTSRECHTES. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190137.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190137_19950831X01

Rechtssatz für 95/19/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/0138

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0137 1

Stammrechtssatz

Dem Zweck, der Behörde einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben, ist schon allein durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor Inkrafttreten der Nov 1995/351 genüge getan, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen sind, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Der Verlängerungsantrag ist nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf VERLÄNGERUNG SEINES AUFENTHALTSRECHTES. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190138.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1995190138_19950831X02

Rechtssatz für 95/19/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0164

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0137 1

Stammrechtssatz

Dem Zweck, der Behörde einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben, ist schon allein durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor Inkrafttreten der Nov 1995/351 genüge getan, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen sind, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Der Verlängerungsantrag ist nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf VERLÄNGERUNG SEINES AUFENTHALTSRECHTES. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190164.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190164_19950831X01

Rechtssatz für 95/19/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0459

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0137 1

Stammrechtssatz

Dem Zweck, der Behörde einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben, ist schon allein durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor Inkrafttreten der Nov 1995/351 genüge getan, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen sind, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Der Verlängerungsantrag ist nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf VERLÄNGERUNG SEINES AUFENTHALTSRECHTES. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190459.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190459_19950831X01

Rechtssatz für 95/19/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0167

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §33;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0137 1

Stammrechtssatz

Dem Zweck, der Behörde einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben, ist schon allein durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor Inkrafttreten der Nov 1995/351 genüge getan, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen sind, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Der Verlängerungsantrag ist nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf VERLÄNGERUNG SEINES AUFENTHALTSRECHTES. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190167.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190167_19950921X01