Verwaltungsgerichtshof
31.08.1995
95/19/0138
GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0137 1
Dem Zweck, der Behörde einen zeitlichen Spielraum für ihre Entscheidungsfindung zu geben, ist schon allein durch die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor Inkrafttreten der Nov 1995/351 genüge getan, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen sind, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Der Verlängerungsantrag ist nicht bloß auf die Auslösung prozessualer Rechtswirkungen gerichtet, sondern dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf VERLÄNGERUNG SEINES AUFENTHALTSRECHTES. Der Verlängerungsantrag ist darüber hinaus auch unmittelbar auf die Herbeiführung materieller Rechtswirkungen gerichtet, zumal sich für den Fall der rechtzeitigen Antragstellung die Geltungsdauer der bestehenden Bewilligung - bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag vor ihrem Ablauf - bis zum Entscheidungszeitpunkt, längstens aber um 6 Wochen verlängert. Schon aus dieser - allein durch die rechtzeitige Antragstellung bewirkten - Gestaltung der materiellen Rechtslage erscheint die Annahme einer (bloß) prozessualen Frist nicht gerechtfertigt.