War der ohnedies nur verhältnismäßig kurze Aufenthalt des
Fremden im Bundesgebiet zum überwiegenden Teil rechtswidrig,
kann daraus und aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten
Integration kaum Bedeutung zukommen (Hinweis E 14.4.1993,
93/18/0103).
War der ohnedies nur verhältnismäßig kurze Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum überwiegenden Teil rechtswidrig, kann daraus und aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Integration kaum Bedeutung zukommen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0103).