Enthält der Bescheid der Sicherheitsdirektion, mit dem ein
Antrag des Fremden auf Bewilligung der Wiedereinreise gem
§ 6 Abs 1 FrPolG abgewiesen wird, fälschlicherweise die Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG abgewiesen wird, fälschlicherweise die
Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung
eingebracht werden könne (die Berufung des Fremden gegen den
erwähnten Bescheid wurde mit Bescheid des BMI unter Hinweis auf
§ 11 Abs 2 FrPolG zurückgewiesen) und bringt der Fremde wegen Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG zurückgewiesen) und bringt der Fremde wegen
der sich aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ergebenden
Versäumung der Beschwerdefrist neben seiner an den VfGH
gerichteten Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, lehnt
weiters der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß,
worin er erklärt, daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht
eingegangen werden müsse, ab und tritt er die Beschwerde
schließlich an den VwGH ab, so hat der VwGH die
Wiedereinsetzung zu bewilligen, da der Wiedereinsetzungsantrag
im konkreten Fall als auch an den VwGH gerichtet anzusehen ist.