Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
95/18/1265
GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0424 1
(Hier: Versäumung der Beschwerdefrist nach Ablehnung der Berufung gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes)
Enthält der Bescheid der Sicherheitsdirektion, mit dem ein Antrag des Fremden auf Bewilligung der Wiedereinreise gem Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG abgewiesen wird, fälschlicherweise die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne (die Berufung des Fremden gegen den erwähnten Bescheid wurde mit Bescheid des BMI unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG zurückgewiesen) und bringt der Fremde wegen der sich aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ergebenden Versäumung der Beschwerdefrist neben seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, lehnt weiters der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß, worin er erklärt, daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht eingegangen werden müsse, ab und tritt er die Beschwerde schließlich an den VwGH ab, so hat der VwGH die Wiedereinsetzung zu bewilligen, da der Wiedereinsetzungsantrag im konkreten Fall als auch an den VwGH gerichtet anzusehen ist.