§ 1a Wr ParkometerG idF 1987/024 sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich (Hinweis E 18.1.1984, 83/03/0256), schriftlich durch Abgabe in der zuständigenParagraph eins a, Wr ParkometerG in der Fassung 1987/024 sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich (Hinweis E 18.1.1984, 83/03/0256), schriftlich durch Abgabe in der zuständigen
Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0113, VwSlg 13106 A/1990), wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann (Hinweis E 14.12.1972, 566/72).