Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0211

Rechtssatz

Paragraph eins a, Wr ParkometerG in der Fassung 1987/024 sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich (Hinweis E 18.1.1984, 83/03/0256), schriftlich durch Abgabe in der zuständigen

Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0113, VwSlg 13106 A/1990), wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann (Hinweis E 14.12.1972, 566/72).

Beachte

vergleiche auch E VS 1996/01/31 93/03/0156