Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14313 A/1995

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/12/0122

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120122.X06

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1995120122_19950906X06

Rechtssatz für 92/12/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/12/0130

Entscheidungsdatum

24.11.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0122 6 (Die im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses; Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0144).

Stammrechtssatz

Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120130.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1992120130_19951124X03

Rechtssatz für 95/12/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/12/0111

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0102 95/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0122 6 VwSlg 14313 A/1995

Stammrechtssatz

Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120111.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1995120111_19971119X03

Rechtssatz für 99/12/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/12/0139

Entscheidungsdatum

13.09.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0122 E 6. September 1995 VwSlg 14313 A/1995 RS 6

Stammrechtssatz

Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120139.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1999120139_20020913X03

Rechtssatz für 2006/12/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/12/0132

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0122 E 6. September 1995 VwSlg 14313 A/1995 RS 6

Stammrechtssatz

Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120132.X04

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2006120132_20070913X04