Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind und ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht der belangten Behörde darstellen, können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind und ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht der belangten Behörde darstellen, können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.