Verwaltungsgerichtshof
14.06.1995
95/12/0110
GRS wie 89/12/0076 E 22. Mai 1989 RS 2
Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind und ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht der belangten Behörde darstellen, können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.