Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Geschäftszahl

95/12/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0076 E 22. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind und ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht der belangten Behörde darstellen, können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.