Da § 55 Abs 1 PG seinem Inhalt nach an der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 PG anknüpft, diese Norm die Erlassung eines (rechtsgestaltenden) Bescheides voraussetzt, liegt in bezug auf das pensionsrechtliche Bemessungsverfahren keine Vorfrage vor, dh die Pensionsbehörden haben beim ersten Tatbestand des § 55 Abs 1 PG nur zu prüfen, ob ein Bescheid der Dienstbehörde nach § 14 BDG 1979 erlassen wurde oder nicht; hingegen ist die Frage, ob die Dienstbehörde einen solchen Bescheid allenfalls hätte erlassen müssen, im pensionsbehördlichen Verfahren unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beurteilen.Da Paragraph 55, Absatz eins, PG seinem Inhalt nach an der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz eins, PG anknüpft, diese Norm die Erlassung eines (rechtsgestaltenden) Bescheides voraussetzt, liegt in bezug auf das pensionsrechtliche Bemessungsverfahren keine Vorfrage vor, dh die Pensionsbehörden haben beim ersten Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, PG nur zu prüfen, ob ein Bescheid der Dienstbehörde nach Paragraph 14, BDG 1979 erlassen wurde oder nicht; hingegen ist die Frage, ob die Dienstbehörde einen solchen Bescheid allenfalls hätte erlassen müssen, im pensionsbehördlichen Verfahren unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beurteilen.