Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
95/12/0058
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich
Norm
Statut Linz 1992 §49 Abs2;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;
Statut Linz 1992 §7 Z2;
Statut Linz 1992 §7 Z5;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
Rechtssatz
Dem Organ "Bürgermeister" (§ 7 Z 2 Statut Linz 1992) kommt in den zum eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz zählenden dienstrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich keine Zuständigkeit zu (vgl. § 51 Abs 2 Statut Linz 1992). Hievon ist wiederum die Funktion des Bürgermeisters als Vorstand des Magistrates und als für dessen Geschäftsführung (ua. im Wege der Weisung) Verantwortlicher (vgl. § 49 Abs 2 Statut Linz 1992) zu unterscheiden, die jedoch die Zuständigkeit des Organs "Magistrat" (§ 7 Z 5 Statut Linz 1992) als Dienstbehörde erster Instanz für die Führung eines Dienstrechtsverfahrens unberührt lässt.Dem Organ "Bürgermeister" (Paragraph 7, Ziffer 2, Statut Linz 1992) kommt in den zum eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz zählenden dienstrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich keine Zuständigkeit zu vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Statut Linz 1992). Hievon ist wiederum die Funktion des Bürgermeisters als Vorstand des Magistrates und als für dessen Geschäftsführung (ua. im Wege der Weisung) Verantwortlicher vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, Statut Linz 1992) zu unterscheiden, die jedoch die Zuständigkeit des Organs "Magistrat" (Paragraph 7, Ziffer 5, Statut Linz 1992) als Dienstbehörde erster Instanz für die Führung eines Dienstrechtsverfahrens unberührt lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X10
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1995120058_20011121X10