Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Dem Organ "Bürgermeister" (Paragraph 7, Ziffer 2, Statut Linz 1992) kommt in den zum eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz zählenden dienstrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich keine Zuständigkeit zu vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Statut Linz 1992). Hievon ist wiederum die Funktion des Bürgermeisters als Vorstand des Magistrates und als für dessen Geschäftsführung (ua. im Wege der Weisung) Verantwortlicher vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, Statut Linz 1992) zu unterscheiden, die jedoch die Zuständigkeit des Organs "Magistrat" (Paragraph 7, Ziffer 5, Statut Linz 1992) als Dienstbehörde erster Instanz für die Führung eines Dienstrechtsverfahrens unberührt lässt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X10