Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/12/0058

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;
StGdBG OÖ 1956 §33 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0358

Rechtssatz

Paragraph 33, StGdBG Oö bestimmt, dass sich der Dienstrang nach der Dauer der innerhalb der selben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Wenn sich durch eine Verwendungsänderung weder eine Änderung der Verwendungsgruppe noch eine Änderung der Dienstklasse ergibt, ist sie daher nicht mangels Wahrung des Dienstranges rechtswidrig. Die Laufbahnverschlechterung beziehungsweise mangelnde Gleichwertigkeit ist vom Schutzbereich des Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö nicht umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X09

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1995120058_20011121X09