Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
95/12/0058
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Index
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
Norm
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;
StGdBG OÖ 1956 §33 idF 1969/028;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
Rechtssatz
§ 33 StGdBG Oö bestimmt, dass sich der Dienstrang nach der Dauer der innerhalb der selben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Wenn sich durch eine Verwendungsänderung weder eine Änderung der Verwendungsgruppe noch eine Änderung der Dienstklasse ergibt, ist sie daher nicht mangels Wahrung des Dienstranges rechtswidrig. Die Laufbahnverschlechterung beziehungsweise mangelnde Gleichwertigkeit ist vom Schutzbereich des § 19 Abs 3 StGdBG Oö nicht umfasst.Paragraph 33, StGdBG Oö bestimmt, dass sich der Dienstrang nach der Dauer der innerhalb der selben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Wenn sich durch eine Verwendungsänderung weder eine Änderung der Verwendungsgruppe noch eine Änderung der Dienstklasse ergibt, ist sie daher nicht mangels Wahrung des Dienstranges rechtswidrig. Die Laufbahnverschlechterung beziehungsweise mangelnde Gleichwertigkeit ist vom Schutzbereich des Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö nicht umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X09
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1995120058_20011121X09