Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Paragraph 33, StGdBG Oö bestimmt, dass sich der Dienstrang nach der Dauer der innerhalb der selben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Wenn sich durch eine Verwendungsänderung weder eine Änderung der Verwendungsgruppe noch eine Änderung der Dienstklasse ergibt, ist sie daher nicht mangels Wahrung des Dienstranges rechtswidrig. Die Laufbahnverschlechterung beziehungsweise mangelnde Gleichwertigkeit ist vom Schutzbereich des Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö nicht umfasst.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X09