Die Zuständigkeit der Organe im Sinn des Art 20 Abs 1 B-VG bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften. Die Über- bzw. Unterordnung der Organe muss, wenn verfassungsgesetzlich (hier: Art 117 B-VG) nichts näheres bestimmt ist, aus den einfachgesetzlichen Vorschriften gewonnen werden. Hiebei sind in erster Linie die jeweiligen organisations- und dienstrechtlichen Normen, die den Tätigkeitsbereich der Organe umschreiben, heranzuziehen. Das Verhältnis der Über- und Unterordnung kann auch funktionell bestimmt werden. Als Mittel des Organisations- und Dienstrechtes kommen neben Gesetzen und Verordnungen auch Weisungen (Verwaltungsverordnungen) in Betracht, mit denen ein weisungsberechtigtes Organ gegenüber Nachgeordneten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung anordnen kann.Die Zuständigkeit der Organe im Sinn des Artikel 20, Absatz eins, B-VG bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften. Die Über- bzw. Unterordnung der Organe muss, wenn verfassungsgesetzlich (hier: Artikel 117, B-VG) nichts näheres bestimmt ist, aus den einfachgesetzlichen Vorschriften gewonnen werden. Hiebei sind in erster Linie die jeweiligen organisations- und dienstrechtlichen Normen, die den Tätigkeitsbereich der Organe umschreiben, heranzuziehen. Das Verhältnis der Über- und Unterordnung kann auch funktionell bestimmt werden. Als Mittel des Organisations- und Dienstrechtes kommen neben Gesetzen und Verordnungen auch Weisungen (Verwaltungsverordnungen) in Betracht, mit denen ein weisungsberechtigtes Organ gegenüber Nachgeordneten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung anordnen kann.