Gegen die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes eines "unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens" in § 11 Abs 1 Z 2 ARG - wie er in zahlreichen anderen Gesetzen ebenfalls vorkommt - hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes eines "unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens" in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ARG - wie er in zahlreichen anderen Gesetzen ebenfalls vorkommt - hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.