Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/11/0372

Rechtssatz

Gegen die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes eines "unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens" in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ARG - wie er in zahlreichen anderen Gesetzen ebenfalls vorkommt - hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.