Die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung begangen oder sie als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten hat ist nicht Sachverhaltselement notwendiges einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG (Hinweis VS 16.1.1987, 86/18/0073, Slg 12375/A).Die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung begangen oder sie als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten hat ist nicht Sachverhaltselement notwendiges einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG (Hinweis VS 16.1.1987, 86/18/0073, Slg 12375/A).