Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Geschäftszahl

95/11/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/05/0244 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung begangen oder sie als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten hat ist nicht Sachverhaltselement notwendiges einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG (Hinweis VS 16.1.1987, 86/18/0073, Slg 12375/A).