Hat ein Beschuldigter in der Berufung die Begehung der Tat bestritten, liegen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung gem § 51e Abs 2 VStG (idF BGBl 1991/52) nicht vor.Hat ein Beschuldigter in der Berufung die Begehung der Tat bestritten, liegen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung gem Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG in der Fassung BGBl 1991/52) nicht vor.