Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

95/10/0190

Rechtssatz

Hat ein Beschuldigter in der Berufung die Begehung der Tat bestritten, liegen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung gem Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG in der Fassung BGBl 1991/52) nicht vor.