Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG, wonach der Wein "kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Landwein entsprach", läßt nicht erkennen, inwiefern der Besch (auch) gegen § 28a Abs 1 Z 2 WeinG 1985 verstoßen hat.Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach der Wein "kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Landwein entsprach", läßt nicht erkennen, inwiefern der Besch (auch) gegen Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, WeinG 1985 verstoßen hat.