Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

95/10/0190

Rechtssatz

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach der Wein "kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Landwein entsprach", läßt nicht erkennen, inwiefern der Besch (auch) gegen Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, WeinG 1985 verstoßen hat.