Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/10/0065

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (Hinweis E 11.5.1987, 87/10/0044, betreffend die Wiederbewaldung einer Fläche von 30 Quadratmetern). Daß eine Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich ist, ist bei einer Kahlfläche in der Größe von 600 Quadratmetern nicht als zweifelhaft anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100065.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100065_19950803X05

Rechtssatz für 95/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/10/0132

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 5

Stammrechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (Hinweis E 11.5.1987, 87/10/0044, betreffend die Wiederbewaldung einer Fläche von 30 Quadratmetern). Daß eine Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich ist, ist bei einer Kahlfläche in der Größe von 600 Quadratmetern nicht als zweifelhaft anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X09

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100132_19960226X09