Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14348 A/1995
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
95/10/0081
Entscheidungsdatum
23.10.1995
Index
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
AVG §8;
UVPG 1993 §14;
UVPG 1993 §5 Abs5;
UVPG 1993 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Art 6 Abs 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) eine Verletzung der dort nomierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) eine Verletzung der dort nomierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X11
Im RIS seit
08.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JWR_1995100081_19951023X11