Das Recht zur Einbringung der Berufung steht - sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist - demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 anzusehen istDas Recht zur Einbringung der Berufung steht - sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist - demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 anzusehen ist
(Hinweis E 23.11.1955, 1238/54, VwSlg 3891 A/1955).