Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

95/10/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/06/0075 1

Stammrechtssatz

Das Recht zur Einbringung der Berufung steht - sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist - demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 anzusehen ist

(Hinweis E 23.11.1955, 1238/54, VwSlg 3891 A/1955).