Mit seiner nicht weiter zu Vorgängen des Verwaltungsstrafverfahrens in Beziehung gesetzten Behauptung, er habe einen der nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG inkriminierten Ausdrücke nicht gebraucht, spricht der Bf keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd § 33a VwGG an.Mit seiner nicht weiter zu Vorgängen des Verwaltungsstrafverfahrens in Beziehung gesetzten Behauptung, er habe einen der nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG inkriminierten Ausdrücke nicht gebraucht, spricht der Bf keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 33 a, VwGG an.