Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Geschäftszahl

95/10/0010

Rechtssatz

Mit seiner nicht weiter zu Vorgängen des Verwaltungsstrafverfahrens in Beziehung gesetzten Behauptung, er habe einen der nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG inkriminierten Ausdrücke nicht gebraucht, spricht der Bf keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 33 a, VwGG an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0011

95/10/0015