Verwaltungsgerichtshof
29.03.1995
95/10/0010
Mit seiner nicht weiter zu Vorgängen des Verwaltungsstrafverfahrens in Beziehung gesetzten Behauptung, er habe einen der nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG inkriminierten Ausdrücke nicht gebraucht, spricht der Bf keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 33 a, VwGG an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0011
95/10/0015