Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/09/0298
Entscheidungsdatum
07.03.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 5
Stammrechtssatz
Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Dokumentnummer
JWR_1995090298_19960307X02