Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/02/0086

Entscheidungsdatum

10.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020086.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020086_19960510X01

Rechtssatz für 95/09/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/09/0264

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/10 96/02/0086 1

Stammrechtssatz

Die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090264.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995090264_19970410X02

Rechtssatz für 2002/15/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/15/0013

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0086 E 10. Mai 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150013.X01

Im RIS seit

14.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2002150013_20020619X01

Rechtssatz für 2001/02/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/02/0274

Entscheidungsdatum

28.06.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0086 E 10. Mai 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020274.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2001020274_20020628X01

Rechtssatz für 2002/02/0295

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/02/0295

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0086 E 10. Mai 1996 RS 1 (hier ohne den Hinweis in der Klammer)

Stammrechtssatz

Die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020295.X01

Im RIS seit

26.08.2003

Dokumentnummer

JWR_2002020295_20030429X01