Verwaltungsgerichtshof
10.04.1997
95/09/0264
GRS wie VwGH E 1996/05/10 96/02/0086 1
Die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 27.1.1995, 94/02/0424 besteht, weil in jenem Fall fristgemäß nicht nur die Zustellung an die Behörde erster Instanz, sondern auch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte).