Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 76 KOVG ist zu bejahen, wenn ungewiß ist, daß der Beschädigte die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangen hätte können (Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160; hier: deutsche Staatsangehörigkeit des vermißten Verlobten).Das Vorliegen einer besonderen Härte nach Paragraph 76, KOVG ist zu bejahen, wenn ungewiß ist, daß der Beschädigte die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangen hätte können (Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160; hier: deutsche Staatsangehörigkeit des vermißten Verlobten).