Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

95/09/0217

Rechtssatz

Das Vorliegen einer besonderen Härte nach Paragraph 76, KOVG ist zu bejahen, wenn ungewiß ist, daß der Beschädigte die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangen hätte können (Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160; hier: deutsche Staatsangehörigkeit des vermißten Verlobten).