Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/09/0146
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1;
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9;
2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4;
(RIS: abwh)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 6
Stammrechtssatz
Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Vergehen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Vergehen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090146.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
JWR_1995090146_19960208X03