Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Geschäftszahl

95/09/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Vergehen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1;

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9;

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4;

(RIS: abwh)