Die Geschäftsführereigenschaft allein führt nicht zwingend zur Einreihung in die höchste Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0050). Nur wenn danach ein Geschäftsführer tatsächlich in die Verwendungsgruppe VI des Handelsangestelltenkollektivvertrages einzureihen wäre, käme den Entgeltsätzen dieser Verwendungsgruppe die Eigenschaft eines kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu.Die Geschäftsführereigenschaft allein führt nicht zwingend zur Einreihung in die höchste Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0050). Nur wenn danach ein Geschäftsführer tatsächlich in die Verwendungsgruppe römisch sechs des Handelsangestelltenkollektivvertrages einzureihen wäre, käme den Entgeltsätzen dieser Verwendungsgruppe die Eigenschaft eines kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu.