Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/08/0170

Rechtssatz

Die Geschäftsführereigenschaft allein führt nicht zwingend zur Einreihung in die höchste Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0050). Nur wenn danach ein Geschäftsführer tatsächlich in die Verwendungsgruppe römisch sechs des Handelsangestelltenkollektivvertrages einzureihen wäre, käme den Entgeltsätzen dieser Verwendungsgruppe die Eigenschaft eines kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu.